Prüfungsrecht
Eine Prüfungsanfechtung hat Erfolgsaussichten bei Bewertungsfehlern (sachfremde Erwägungen, Überschreitung des Beurteilungsspielraums), Verfahrensfehlern (Befangenheit, falsche Prüfungszusammensetzung) oder Verstößen gegen die Prüfungsordnung. Die bloße Unzufriedenheit mit der Note reicht nicht aus. Eine realistische Einschätzung der Erfolgsaussichten erfordert die Durchsicht der Prüfungsunterlagen durch einen spezialisierten Anwalt.
Die Widerspruchsfrist beträgt regelmäßig einen Monat ab Bekanntgabe der Note. Bei Staatsexamina oft nur zwei Wochen. Versäumen Sie diese Frist, ist eine Anfechtung nur noch bei schwerwiegenden Verfahrensfehlern möglich. Auch für die Klageerhebung gilt meist eine Monatsfrist nach Zustellung des Widerspruchsbescheids. Handeln Sie daher schnell.
Akteneinsicht ist essentiell. Das können wir gerne für Sie übernehmen. Sie haben ein Recht darauf, Ihre korrigierte Prüfung, das Gutachten und den Bewertungsbogen einzusehen. Ohne Kenntnis der konkreten Bewertung ist eine fundierte Anfechtung kaum möglich. Die Hochschule muss dem Akteneinsichtsgesuch zeitnah nachkommen. Die Überlassung dieser Unterlagen muss zudem bei personenbezogenen Daten kostenfrei erfolgen, siehe hierzu das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, BVerwG 6 C 10.21 – Urteil vom 30. November 2022 – https://www.bverwg.de/pm/2022/76)
Die Kosten variieren erheblich. Für das außergerichtliche Widerspruchsverfahren fallen Anwaltskosten an. Bei einer Klage kommen Gerichtskosten hinzu. Viele Rechtsschutzversicherungen decken Prüfungsrecht ab – prüfen Sie Ihre Police oder schließen Sie rechtzeitig eine ab. Wir beraten Sie gerne und teilen Ihnen offen uns transparent Kosten mit, soweit dies je nach Konstellation möglich ist.
Grundsätzlich ja. Solange über Ihren Widerspruch oder Ihre Klage nicht entschieden ist, besteht die aufschiebende Wirkung. Sie können meist weiterstudieren und an Folgeveranstaltungen teilnehmen. Bei endgültigem Nichtbestehen sollten Sie aber einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung stellen, um die Exmatrikulation zu verhindern.
Nein, das (eine sog. Verböserung oder auch reformatio in peius) ist nur in absoluten Ausnahmefällen, wie bei einer nachträglich festgestellten Täuschung oder einer kompletten Neubewertung, möglich. Mir ist in 20 Jahren Prüfungsanfechtung kein Fall bekannt geworden, bei dem eine einfache Prüfungsanfechtung zu einer schlechteren Note geführt hätte. Eine Prüfungsanfechtung kann Ihre Note also nicht verschlechtern, sondern höchstens verbessern oder unverändert lassen. Die Prüfungsbehörde darf bei einer rechtlichen Überprüfung keine nachteilige Änderung zu Ihrem Nachteil vornehmen.
Anfechtbar sind: Nichterkennen vertretbarer Lösungen, sachfremde Erwägungen, grobe Bewertungsfehler, Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz, fehlerhafte Aufgabenstellung, unzulässige Fangfragen. Nicht anfechtbar sind hingegen pädagogische Einschätzungen und Bewertungen innerhalb des Beurteilungsspielraums. Die Abgrenzung erfordert juristische Expertise.
Das Widerspruchsverfahren dauert meist 2-6 Monate. Falls die Hochschule nicht binnen drei Monaten entscheidet, können Sie Untätigkeitsklage erheben. Gerichtliche Verfahren dauern je nach Auslastung des Gerichts 6-18 Monate. Eilverfahren sind bei besonderer Dringlichkeit möglich.
Die Erfolgsquote mit anwaltlicher Vertretung ist deutlich höher. Ein spezialisierter Anwalt kennt die aktuelle Rechtsprechung, typische Fehlerquellen und die Argumentationslinien der Gerichte. Zudem wahrt er alle Fristen und Formalia. Bei Staatsexamina oder dem drohenden endgültigen Nichtbestehen ist anwaltliche Hilfe dringend empfehlenswert.
Die Anzahl der Wiederholungsversuche regelt Ihre Prüfungsordnung. Standard sind zwei Wiederholungen (insgesamt drei Versuche). Bei Staatsexamina meist nur eine Wiederholung. Orientierungsprüfungen können oft nur einmal wiederholt werden. Informieren Sie sich genau über Ihre spezifischen Regelungen.
Der Freiversuch (meist bezogen auf das 1. juristische Staatsexamen) ermöglicht einen zusätzlichen Prüfungsversuch ohne Anrechnung auf die regulären Wiederholungen. Voraussetzung ist meist das Ablegen der Prüfung innerhalb der Regelstudienzeit. Bei Bestehen kann die Note durch erneutes Schreiben verbessert werden. Nicht alle Studiengänge bieten Freiversuche an.
Das hängt von Ihrer Prüfungsordnung ab. Einige erlauben die Wiederholung bestandener Prüfungen zur Notenverbesserung, meist aber nur einmal und binnen bestimmter Fristen. Bei Staatsexamina ist dies oft im Rahmen des Freiversuchs möglich. Das bessere Ergebnis zählt dann.
Ja, Fehlversuche werden grundsätzlich angerechnet. Wenn Sie in Köln zweimal durchgefallen sind, haben Sie in Hamburg meist nur noch einen Versuch. Ausnahmen gibt es bei grundlegend anderen Prüfungsanforderungen. Die neue Hochschule prüft die Vergleichbarkeit der Module.
Der Drittversuch ist Ihre letzte Chance. Viele Prüfungsordnungen sehen hier besondere Schutzvorschriften vor: mündliche statt schriftlicher Prüfung, Beisitzer, ausführliche Protokollierung. Nutzen Sie alle Möglichkeiten zur Vorbereitung, etwa Prüfungssimulationen oder professionelle Unterstützung.
Nur in extremen Härtefällen. Anerkannte Gründe: schwere Krankheit während der Prüfungsvorbereitung, Todesfall eines nahen Angehörigen, psychische Ausnahmesituation. Der Härtefallantrag muss detailliert begründet und belegt werden. Die Hürden sind sehr hoch, die Erfolgsquote gering.
Wiederholungsprüfungen werden grundsätzlich wie Erstversuche bewertet. Eine strengere Bewertung wäre rechtswidrig. Allerdings können sich Prüfungsinhalte ändern. Manche Prüfer neigen unbewusst zu kritischerer Bewertung bei Wiederholern – dies ist aber anfechtbar, wenn nachweisbar.
Die meisten Prüfungsordnungen schreiben vor, dass Wiederholungen zum nächstmöglichen Termin anzutreten sind. Versäumen Sie diese Pflicht, kann dies als Fehlversuch gewertet werden. Ausnahmen: Krankheit (mit Attest), Mutterschutz, Auslandssemester oder andere triftige Gründe.
Täuschung im Wiederholungsversuch hat meist drastische Konsequenzen: Die Prüfung gilt als endgültig nicht bestanden, Exmatrikulation folgt. Die Hochschulen sind hier besonders streng. Schon der Täuschungsversuch oder vergessene Spickzettel können ausreichen. Seien Sie äußerst vorsichtig.
Möglicherweise. Wenn Sie ein Modul endgültig nicht bestanden haben, können Sie prüfen lassen, ob ein ähnliches Modul aus einem anderen Studiengang als Ersatz anerkannt wird. Dies ermöglicht manchmal einen Studiengangwechsel ohne kompletten Neubeginn. Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuss.
Täuschung umfasst jede unerlaubte Hilfsmittelnutzung: Spickzettel, Smartphone, Smartwatch, unerlaubte Formelsammlungen, Abschreiben, Kommunikation während der Prüfung. Auch Plagiate in Hausarbeiten und gefälschte Atteste sind Täuschungen. Bereits der Versuch und das Mitführen unerlaubter Hilfsmittel können sanktioniert werden.
Die Bandbreite reicht von Verwarnung über Nichtbestehen der Prüfung bis zur Exmatrikulation. Bei erstmaliger, minderschwerer Täuschung oft „nur“ Bewertung mit „nicht bestanden“. Bei Wiederholung, schwerer Täuschung oder im Staatsexamen droht Exmatrikulation und Verlust des Prüfungsanspruchs.
Zunächst dokumentiert die Aufsicht den Vorfall (bei Präsenzprüfungen). Sie erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme (nutzen Sie diese!). Der Prüfungsausschuss entscheidet über die Sanktion. Gegen diese Entscheidung können Sie Widerspruch einlegen und klagen. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung gilt die Unschuldsvermutung.
Ja, Sie haben Anspruch auf rechtliches Gehör und ein faires Verfahren. Bestreiten Sie den Vorwurf substantiiert. Fordern Sie Beweise ein. Benennen Sie Zeugen. Die Hochschule trägt die Beweislast. Bei unklarer Beweislage gilt: in dubio pro reo. Ein spezialisierter Anwalt erhöht Ihre Chancen erheblich.
Jede nicht gekennzeichnete Übernahme fremder Texte ist ein Plagiat. Auch Paraphrasieren ohne Quellenangabe ist problematisch. Moderne Plagiatssoftware erkennt auch versteckte Übernahmen. Die Konsequenzen reichen vom Nichtbestehen bis zur Aberkennung bereits erworbener Titel. Zitieren Sie daher äußerst sorgfältig.
Das eingeschaltete Handy allein ist meist noch keine Täuschung, kann aber als Täuschungsversuch gewertet werden. Klingelt es oder nutzen Sie es, wird Täuschung angenommen. Schalten Sie Ihr Handy aus und legen Sie es in die Tasche – am besten lassen Sie es gleich zu Hause.
Ja, bei Täuschung in der Abschlussarbeit oder wenn die Täuschung erst nach Verleihung entdeckt wird. Die Verjährungsfrist beträgt oft 5-10 Jahre. Prominente Plagiatsfälle zeigen: Auch Jahre später kann der Titel aberkannt werden. Dies hat erhebliche berufliche Konsequenzen.
Die Fälschung ärztlicher Atteste ist eine Straftat (Urkundenfälschung) und wird zur Anzeige gebracht. Hochschulrechtlich droht sofortige Exmatrikulation. Alle damit erschlichenen Prüfungsleistungen werden annulliert. Die Wiederaufnahme des Studiums ist praktisch unmöglich.
Durch auffällige Übereinstimmungen in Formulierungen, gleiche Fehler, identische Lösungswege. Auch Zeugenaussagen der Aufsicht sind Beweise. Die Hochschule muss aber konkrete Anhaltspunkte vorlegen. Bloße Vermutungen reichen nicht. Bei statistisch signifikanten Übereinstimmungen wird Täuschung vermutet.
Das kommt auf die Sanktion an. Bei Bewertung mit „nicht bestanden“ können Sie die Prüfung meist wiederholen. Nach Exmatrikulation wegen Täuschung ist eine Wiedereinschreibung im selben Studiengang bundesweit ausgeschlossen. Ein fachfremdes Studium könnte möglich sein, wird aber genau geprüft.
Ohne Angabe von Gründen meist nur bis zur Anmeldefrist oder innerhalb einer Rücktrittsfrist (oft 1 Woche vor der Prüfung). Mit triftigen Gründen (Krankheit) auch noch am Prüfungstag. Nach Beginn der Prüfung nur bei während der Prüfung auftretender Prüfungsunfähigkeit.
Erhebliche Leistungsbeeinträchtigungen wie Fieber, Magen-Darm-Infekte, Migräne, akute psychische Krisen. Nicht ausreichend sind leichte Erkältungen, Nervosität oder Prüfungsangst. Das Attest muss die Prüfungsunfähigkeit bestätigen, nicht nur die Diagnose nennen.
Das Nichterscheinen ohne wirksamen Rücktritt wird als Fehlversuch mit „nicht bestanden“ (5,0) gewertet. Dies verbraucht einen Ihrer Prüfungsversuche. Nur bei nachgewiesener unverschuldeter Verhinderung (Unfall auf dem Weg zur Prüfung) kann dies korrigiert werden.
Grundsätzlich nein. Mit Ausgabe der Aufgaben gilt die Prüfung als angetreten. Ausnahme: Während der Prüfung auftretende Prüfungsunfähigkeit (plötzliche Krankheit). Diese muss unverzüglich angezeigt und ärztlich attestiert werden. Die Beweisanforderungen sind hier besonders hoch.
Es gibt keine starre Grenze, aber häufige Rücktritte wecken Zweifel. Nach mehreren krankheitsbedingten Rücktritten kann die Hochschule ein amtsärztliches Attest oder sogar ein fachärztliches Gutachten verlangen. Bei dauerhafter Prüfungsunfähigkeit droht Exmatrikulation.
Psychische Erkrankungen (Depression, Angststörungen) können Prüfungsunfähigkeit begründen. Das Attest sollte von einem Facharzt stammen. Prüfungsangst allein reicht nicht. Bei chronischen psychischen Erkrankungen sollten Sie Nachteilsausgleich beantragen statt wiederholt zurückzutreten.
Nach Abgabe der Prüfung ist kein Rücktritt mehr möglich. Die Prüfung wird bewertet. Ausnahme: Sie können nachweisen, dass Sie bereits während der Prüfung prüfungsunfähig waren und dies nicht erkannt haben, sog. unerkannte Prüfungsunfähigkeit (sehr hohe Beweisanforderungen).
Bei fristgerechtem Rücktritt ohne Grund meist ja (Verwaltungsaufwand). Bei krankheitsbedingtem Rücktritt werden Gebühren oft erstattet oder auf den nächsten Versuch angerechnet. Die genauen Regelungen stehen in Ihrer Gebührenordnung.
Höhere Gewalt rechtfertigt einen Rücktritt bzw. entschuldigt das Nichterscheinen. Sie müssen die Verhinderung nachweisen (Streikbescheinigung, Polizeibericht). Melden Sie sich unverzüglich beim Prüfungsamt. Die Prüfung gilt dann als nicht angetreten.
Häufigste Gründe: endgültiges Nichtbestehen einer Prüfung, fehlende Rückmeldung, nicht gezahlte Semesterbeiträge, Täuschung, Überschreitung der Höchststudiendauer, fehlende Krankenversicherung, strafbare Handlungen. Auch auf eigenen Antrag ist Exmatrikulation jederzeit möglich.
Sie haben alle Prüfungsversuche ausgeschöpft und die Prüfung nicht bestanden. Damit verlieren Sie den Prüfungsanspruch in diesem Studiengang bundesweit. Ein Wechsel in verwandte Studiengänge mit gleichen Modulen ist ausgeschlossen. Die Exmatrikulation erfolgt von Amts wegen.
Nach Exmatrikulation wegen endgültigen Nichtbestehens: nicht im selben oder verwandten Studiengang. Ein fachfremdes Studium ist möglich. Nach Exmatrikulation aus anderen Gründen (Beiträge, eigener Antrag): Neueinschreibung meist problemlos möglich nach Behebung des Grundes.
Bei drohendem endgültigen Nichtbestehen: Widerspruch mit aufschiebender Wirkung, Härtefallantrag, Prüfung auf Verfahrensfehler. Bei Beitragsrückständen: sofortige Zahlung. Bei Fristversäumnissen: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen. Handeln Sie sofort – Zeit ist kritisch.
Exmatrikulation auf eigenen Antrag erfolgt freiwillig, meist zum Semesterende. Zwangsexmatrikulation erfolgt von Amts wegen bei Vorliegen zwingender Gründe, oft sofort. Die Zwangsexmatrikulation hat gravierendere Folgen für die Wiedereinschreibung.
Bei Exmatrikulation vor Semesterbeginn: meist vollständige Erstattung. Während des Semesters: anteilige Erstattung nur in Härtefällen. Bei Zwangsexmatrikulation wegen eigenen Verschuldens: keine Erstattung. Studierendenwerksbeitrag und Verwaltungskosten werden nie erstattet.
Datum der Exmatrikulation, Grund (bei eigenen Antrag nur „auf eigenen Antrag“), Studiengang, Fachsemester. Bei endgültigem Nichtbestehen wird dies vermerkt – das macht eine Neueinschreibung in verwandte Studiengänge unmöglich. Prüfen Sie die Bescheinigung genau auf Fehler.
Ja, Sie können Widerspruch einlegen und klagen. Bei endgültigem Nichtbestehen prüfen Sie Verfahrensfehler in den Prüfungen. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs verhindert zunächst die Exmatrikulation. Die Erfolgsaussichten hängen vom Exmatrikulationsgrund ab.
Erfolgreich abgelegte Prüfungen bleiben gültig und können bei Neueinschreibung oft anerkannt werden. Fordern Sie ein Transcript of Records an. Bei Exmatrikulation wegen Täuschung können betroffene Leistungen annulliert werden. Ihre Leistungen verfallen nicht automatisch.
Ja: Urlaubssemester bei vorübergehenden Problemen, Teilzeitstudium bei Berufstätigkeit, Studiengangwechsel bei fachlichen Problemen, Nachteilsausgleich bei Behinderung/chronischer Krankheit, psychologische Beratung bei persönlichen Krisen. Nutzen Sie diese Optionen rechtzeitig vor drohender Zwangsexmatrikulation.
Eine eigene Exmatrikulation, auch die freiwillige Beendigung des Studienverhältnisses, bevor eine Prüfungsleistung bewertet wird, verhindert in der Regel nicht das endgültige Nichtbestehen einer Prüfung, wenn diese bereits abgelegt wurde oder die Bewertung unmittelbar bevorsteht. Lassen Sie sich unbedingt in einer solchen Situation anwaltlich beraten.
Der entscheidende Zeitpunkt, der einen Prüfungsversuch nämlich „bindend“ macht, ist nicht der Tag der Bewertung, sondern der Tag des Prüfungsantritts (bei Klausuren) oder der Tag der Abgabe (bei Hausarbeiten, Abschlussarbeiten etc.). Sobald Sie eine Prüfungsleistung angetreten oder abgegeben haben, ist der Vorgang im System erfasst. Sie haben zu diesem Zeitpunkt (als eingeschriebener Student) einen Anspruch auf Bewertung dieser Leistung erworben, und die Hochschule hat umgekehrt die Pflicht, diese Leistung zu bewerten.
Wissenschaftsrecht
Grundvoraussetzung ist ein überdurchschnittlicher Masterabschluss oder ein gleichwertiger Abschluss (Staatsexamen, Diplom). Die meisten Promotionsordnungen verlangen mindestens „gut“ (2,5 oder besser). Zusätzlich benötigen Sie eine Betreuungszusage eines Professors und die Annahme als Doktorand durch die Fakultät. Bei schlechteren Noten sind Eignungsfeststellungsverfahren oder Auflagen möglich.
Nicht ohne weiteres. Die Betreuungszusage ist eine vertragliche Verpflichtung. Eine einseitige Aufkündigung ist nur bei wichtigem Grund möglich: wissenschaftliches Fehlverhalten, mangelnder Fortschritt trotz Mahnung, Vertrauensverlust durch schwerwiegendes Verhalten. Bei grundloser Betreuungsaufkündigung haben Sie Ansprüche auf Fortsetzung oder Schadenersatz.
Die Promotionsordnungen sehen meist Höchstfristen von 5-6 Jahren vor, bei medizinischen Promotionen oft kürzer. Verlängerungen sind bei nachgewiesenen Gründen möglich: Krankheit, Mutterschutz, Pflege von Angehörigen. Nach Fristablauf erlischt das Promotionsrecht. Strukturierte Programme haben oft strengere Zeitvorgaben.
Dokumentieren Sie alles schriftlich. Suchen Sie das Gespräch, eventuell mit Mediator (Ombudsperson). Bei unlösbaren Konflikten ist ein Betreuerwechsel möglich, aber schwierig – Sie brauchen einen neuen Betreuer. Als ultima ratio können Sie auf Fortsetzung der Betreuung klagen oder Schadenersatz fordern. Frühzeitige anwaltliche Beratung kann eine Eskalation verhindern.
Ja, die meisten Universitäten erlauben externe Promotionen. Sie werden als Doktorand angenommen, aber nicht immatrikuliert. Nachteile: kein Studierendenstatus, keine Vergünstigungen, oft höhere Gebühren. Vorteil: Vereinbarkeit mit Berufstätigkeit. Die Anforderungen an die Dissertation sind identisch.
Sie haben Anspruch auf wissenschaftliche Betreuung, angemessene Begutachtungsfristen (meist 3-6 Monate), faire Bewertung, Akteneinsicht, rechtliches Gehör bei Problemen. Bei strukturierten Programmen zusätzlich: Betreuungsvereinbarung, Fortschrittskontrollen, Qualifizierungsangebote. Ihre Rechte ergeben sich aus der Promotionsordnung.
Ja, wenn sie wissenschaftlichen Anforderungen nicht genügt. Ablehnungsgründe: mangelnde Eigenständigkeit, fehlerhafte Methodik, unzureichende Literaturarbeit, Plagiate. Sie erhalten meist die Möglichkeit zur Überarbeitung binnen einer Frist. Erst nach endgültiger Ablehnung ist das Promotionsverfahren gescheitert.
Grundsätzlich ja, aber nicht mit demselben Thema an derselben Universität. Sie müssen offenlegen, dass bereits ein Promotionsversuch unternommen wurde. Manche Universitäten begrenzen die Promotionsversuche auf zwei. Ein Wechsel des Fachs oder der Universität ist meist unproblematisch.
Bei Angestelltenverhältnis grundsätzlich dem Arbeitgeber (Universität), es sei denn anders vereinbart. Bei Drittmittelprojekten gelten die Vereinbarungen mit dem Förderer. Doktoranden behalten meist die Rechte an ihrer Dissertation. Erfindungen sind gesondert geregelt (Arbeitnehmererfindungsgesetz). Klären Sie Verwertungsrechte vorab vertraglich.
Die gute wissenschaftliche Praxis fordert Nachvollziehbarkeit, nicht zwingend vollständige Veröffentlichung. Rohdaten müssen 10 Jahre aufbewahrt werden. Bei öffentlicher Förderung gilt oft Open-Access-Pflicht. Ausnahmen: Datenschutz, Patentschutz, Geheimhaltungsvereinbarungen. Die Universität kann Veröffentlichungspflichten vorgeben.
Als wissenschaftlicher Mitarbeiter: ja, im Rahmen Ihres Arbeitsvertrags. Die Forschung muss aber Ihrer Qualifikation entsprechen. Reine Hilfstätigkeiten dürfen 50% nicht überschreiten. Als Doktorand ohne Arbeitsvertrag: nein, aber faktischer Druck durch Abhängigkeit vom Betreuer. Dokumentieren Sie übermäßige Inanspruchnahme.
Strikt zweckgebunden entsprechend dem Förderantrag. Umwidmungen nur mit Genehmigung des Fördergebers. Personalkosten, Sachmittel und Reisekosten müssen getrennt abgerechnet werden. Falscher Mittelverbrauch kann Rückforderungen und strafrechtliche Konsequenzen (Untreue, Subventionsbetrug) nach sich ziehen.
Transparenz ist essentiell: Offenlegung von Interessenkonflikten, klare Vereinbarungen über Publikationsrechte, Verwertungsrechte und Geheimhaltung. Die wissenschaftliche Freiheit muss gewahrt bleiben. Problematisch sind Publikationssperren über 3-6 Monate. Der Promotionsausschuss muss informiert werden.
Alle im Forschungsprozess entstehenden Daten: Messwerte, Protokolle, Codes, Bilder. Aufbewahrungspflicht: mindestens 10 Jahre. Speicherung auf Universitätsservern, regelmäßige Backups, Dokumentation der Datenstruktur. Bei sensiblen Daten: verschlüsselte Speicherung
Bei wörtlichen oder sinngemäßen Übernahmen ohne korrekte Quellenangabe. Auch Abbildungen, Tabellen und Grafiken sind geschützt. Das Zitatrecht erlaubt nur Übernahmen mit Belegstelle und in angemessenem Umfang. Vollständige Übernahmen sind unzulässig. Bei Unsicherheit: nachfragen oder umformulieren.
Ja, mit korrekter Zitation. Ideen sind nicht geschützt, nur ihre konkrete Ausdrucksform. Sie dürfen Ergebnisse referieren, diskutieren, kritisieren. Problematisch: Übernahme von Formulierungen, Struktur oder Argumentationsgang. Die Grenze zwischen Inspiration und Plagiat ist oft schmal.
Sie als Verfasser haben das Urheberrecht. Die Universität erhält durch die Promotionsordnung nur Nutzungsrechte für die Pflichtexemplare und Bibliotheksausleihe. Bei kumulativen Dissertationen müssen Sie Rechte von Verlagen zurückholen. Vorsicht bei Arbeitsverträgen mit Rechteübertragungsklauseln.
Einwilligungserklärung mit Aufklärung über Zweck, Speicherdauer, Löschfristen einholen. Anonymisierung oder Pseudonymisierung durchführen. Datenschutzerklärung bereitstellen. Bei sensiblen Daten (Gesundheit, Politik, Religion): besondere Sorgfalt. Verstöße können Bußgelder und Schadenersatz nach sich ziehen.
Ja, Sie haften persönlich für Rechtsverletzungen. Mögliche Folgen: Unterlassungsansprüche, Schadenersatz, Vernichtung der Dissertation, strafrechtliche Verfolgung bei gewerblichem Ausmaß. Die Universität prüft nicht auf Urheberrechtsverletzungen. Holen Sie im Zweifel Lizenzen ein.
Vorsicht bei nicht publizierten Ergebnissen – Erstveröffentlichung auf Social Media kann spätere Journalpublikation verhindern. Vertrauliche Daten oder Zwischenergebnisse gehören nicht ins Netz. Beachten Sie Embargofristen und Geheimhaltungsvereinbarungen. Private Accounts sind nicht automatisch geschützt.
Jede nicht gekennzeichnete Übernahme fremder Leistungen: Textplagiat (wörtliche Übernahme), Ideenplagiat (fremde Gedanken ohne Quelle), Übersetzungsplagiat, Selbstplagiat (eigene bereits publizierte Texte), Strukturplagiat, Ghostwriting. Auch fehlerhafte Zitate oder systematisch nachlässiges Zitieren können als Plagiat gewertet werden.
Mit Plagiatssoftware (Turnitin, PlagScan, etc.), die Texte mit Datenbanken und Internet abgleicht. Zusätzlich manuelle Prüfung bei Verdacht. Software erkennt auch paraphrasierte Passagen und Übersetzungen. Die Trefferquote bedeutet nicht automatisch Plagiat – Zitate werden mitgezählt. Entscheidend ist die qualitative Bewertung.
Regelmäßig Vorprüfung durch Ombudsperson, dann förmliches Verfahren. Sie erhalten rechtliches Gehör. Bei bestätigtem Plagiat: Rücknahme der Zulassung zur Promotion oder Nichtannahme der Dissertation. Bei geringfügigen Mängeln: Möglichkeit zur Überarbeitung. Vorsätzliches Plagiat führt meist zum endgültigen Scheitern. Hier sind aber die Handlungsalternativen und Konsequenzen einzelfallbezogen, so dass anwaltliche Beratung im Vorfeld dringend anzuraten ist.
Ja, Sie haben Anspruch auf faires Verfahren und rechtliches Gehör. Fordern Sie konkrete Nachweise. Legen Sie Ihre Arbeitsweise dar (Literaturverwaltung, Notizen). Externe Gutachter können hinzugezogen werden. Bei haltlosen Vorwürfen: Unterlassungsanspruch gegen Verbreiter. Dokumentieren Sie Ihre Arbeitsschritte präventiv.
Für die Rücknahme des Doktortitels gilt meist eine Frist von 5-10 Jahren ab Kenntnis der Universität. Strafrechtlich: 3-5 Jahre für Urkundenfälschung. Zivilrechtliche Ansprüche: 3 Jahre. Aber: Bei arglistiger Täuschung verlängern sich Fristen. Wissenschaftliche Reputation kann dauerhaft beschädigt werden.
Die Verwendung eigener bereits publizierter Texte ohne Kennzeichnung. Problematisch, weil: Vortäuschung neuer Erkenntnisse, Mehrfachverwertung, Verstoß gegen Publikationsethik, mögliche Urheberrechtsverletzung (bei Rechteübertragung an Verlag). In Qualifikationsarbeiten besonders kritisch. Transparenz durch Selbstzitation ist essentiell.
Für Auftraggeber: Exmatrikulation, Titelverlust, strafrechtliche Konsequenzen (Betrug), Schadenersatzforderungen. Für Ghostwriter: Beihilfe zum Betrug. Auch das Vermitteln ist strafbar. Die Universität kann rückwirkend Grade entziehen. Arbeitgeber können fristlos kündigen. Der Schaden ist meist irreparabel.
Konsequente Literaturverwaltung (Citavi, Zotero), sofortiges Kennzeichnen von Zitaten beim Exzerpieren, klare Trennung eigener und fremder Gedanken in Notizen, Verwendung von Plagiatssoftware zur Selbstkontrolle, saubere Zitierweise lernen, bei Unsicherheit Betreuer fragen. Dokumentieren Sie Ihre Arbeitsweise und fragen Sie im Zweifel einen spezialisierten Rechtsanwalt.
Bei Täuschung im Promotionsverfahren (Plagiat, Fälschung, Ghostwriting), Unwürdigkeit wegen späterer Straftaten (schwere Straftaten, NS-Verherrlichung), oder wenn Promotionsvoraussetzungen nicht vorlagen. Die Entziehung ist ein Verwaltungsakt, der nur unter strengen Voraussetzungen möglich ist.
Einleitung des Vorprüfverfahrens, Information des Betroffenen, rechtliches Gehör, Untersuchungsausschuss oder Ombudsperson prüft, Stellungnahme einholen, Beschluss des Fakultätsrats, förmlicher Entziehungsbescheid. Gegen diesen können Sie Widerspruch und Klage erheben. Bis zur Rechtskraft dürfen Sie den Titel weiterführen.
Ja, durch Widerspruch und Verwaltungsklage. Prüfung auf Verfahrensfehler, Verjährung, Verhältnismäßigkeit. Bei alten Fällen: Vertrauensschutz geltend machen. Die Beweislast für Täuschung liegt bei der Universität. Ein spezialisierter Anwalt ist dringend empfehlenswert – es geht um Ihre berufliche Existenz.
Ja, meist nach 5-10 Jahren ab Kenntnis der Universität von den Gründen. Absolute Verjährung oft nach 20-30 Jahren. Bei arglistiger Täuschung können Fristen verlängert sein. Unwürdigkeit wegen Straftaten verjährt oft nicht. Die genauen Fristen stehen im Landeshochschulgesetz.
In Deutschland erworbene ausländische Grade: ja, nach deutschen Regeln. Im Ausland erworbene Grade: nur durch die verleihende Universität. Deutschland kann aber die Führungsberechtigung entziehen. Bei Titelkauf oder Titelmühlen: strafrechtliche Verfolgung möglich.
Verlust des Rechts zur Titelführung, Meldung an Arbeitgeber, Eintrag in Doktorandenkartei, mögliche arbeitsrechtliche Konsequenzen (Kündigung), Schadenersatzforderungen (bei Täuschung), strafrechtliche Verfolgung möglich, Reputationsverlust, Publikationen müssen korrigiert werden.
Theoretisch ja, praktisch sehr schwierig. Bei Entziehung wegen Täuschung werden Sie kaum einen Betreuer finden. Andere Universitäten prüfen Ihre Vorgeschichte. Bei Entziehung wegen späterer Straftaten: möglicherweise einfacher. Die Zulassung liegt im Ermessen der Fakultät.
Die Bezeichnung „Professor“ als akademischer Grad (Professor h.c.) kann wie ein Doktorgrad entzogen werden. Die Amtsbezeichnung Professor (Beamter/Angestellter) erlischt durch Disziplinarverfahren oder Entlassung. Emeritierte Professoren können das Recht zur Titelführung verlieren. Die Verfahren unterscheiden sich.
Studienplatzklage
Grundsätzlich für alle zulassungsbeschränkten Studiengänge: Medizin, Zahnmedizin, Tiermedizin, Pharmazie, Psychologie, aber auch BWL, Soziale Arbeit, Architektur und viele mehr. Sowohl für Bachelor- als auch Masterstudiengänge. Auch bei örtlichem NC oder Eignungsfeststellungsverfahren sind Klagen möglich. Nicht möglich ist eine Klage bei rein privaten Hochschulen ohne staatliche Anerkennung.
Theoretisch können Sie selbst klagen, praktisch ist das nicht empfehlenswert. Spezialisierte Anwälte kennen die Besonderheiten jeder Hochschule, aktuelle Rechtsprechung, richtige Anträge und Fristen. Die Materie ist hochkomplex – falsche Formulierungen oder verpasste Fristen ruinieren Ihre Chancen. Die Erfolgsquote mit Anwalt ist deutlich höher als ohne.
Ja, das ist der große Vorteil der Studienplatzklage. Ihre Abiturnote spielt keine Rolle. Es geht ausschließlich darum, ob die Hochschule Fehler bei der Kapazitätsberechnung gemacht hat. Die zusätzlich geschaffenen Plätze werden verlost – auch mit 3,5er Abitur können Sie so einen Medizinstudienplatz erhalten.
Ja, Sie nehmen niemandem einen Platz weg. Die Klage schafft zusätzliche Plätze, die ohne Klage gar nicht vergeben würden. Sie nutzen Ihr Grundrecht auf freie Berufswahl und zwingen Hochschulen, ihre gesetzlichen Kapazitäten auszuschöpfen. Das Bundesverfassungsgericht hat dieses Recht ausdrücklich bestätigt. Es ist ein legales Instrument des Rechtsstaats.
Nein, das wäre rechtswidrig. Die Hochschule erfährt nicht, wer genau geklagt hat – die zusätzlichen Plätze werden unter allen erfolgreichen Klägern verlost. Im Studium haben Sie dieselben Rechte und Pflichten wie alle anderen. Professoren erfahren nichts von Ihrer Klage. Eine Benachteiligung wäre zudem einklagbar.
Ja, wenn Sie einen anderen Studiengang oder Studienort anstreben. Viele klagen aus einem „Parkstudium“ heraus auf ihren Wunschstudiengang. Sie können auch von Psychologie auf Medizin klagen oder von Köln nach Hamburg wechseln wollen. Die bisherige Immatrikulation ist kein Hindernis.
Erfolgreiche Klagen zeichnen sich aus durch: richtiges Timing, professionelle Durchführung, sorgfältige Hochschulauswahl, Nutzung aller Verfahrensarten (Haupt- und Hilfsanträge), Kenntnis der hochschulspezifischen Fehlerquellen, vollständige Unterlagen. Erfolglose Klagen scheitern oft an: verpassten Fristen, falscher Antragstellung, zu wenigen verklagten Hochschulen, fehlender Fachkenntnis.
Nach Ihrer Beauftragung beantragen wir außerkapazitäre Zulassung bei allen sinnvollen Hochschulen. Nach Ablehnung erheben wir Widerspruch und stellen Eilanträge bei den Verwaltungsgerichten. Die Gerichte prüfen, ob die Hochschulen ihre Kapazitäten richtig berechnet haben. Bei Kapazitätsfehlern werden zusätzliche Studienplätze geschaffen und verlost. Der gesamte Prozess erfordert präzises Timing und Kenntnis der hochschulspezifischen Besonderheiten.
Vom Antrag bis zur Entscheidung vergehen meist 3-6 Monate. Eilverfahren werden oft bis Oktober/November (Wintersemester) oder März/April (Sommersemester) entschieden. Hauptsacheverfahren können 1-2 Jahre dauern, weshalb der Eilantrag so wichtig ist. Bei Losverfahren wissen Sie meist bis Dezember/Mai Bescheid.
Nein, in der Regel nicht. Studienplatzklagen werden meist im schriftlichen Verfahren entschieden. Nur bei komplexen Fällen oder auf Anordnung des Gerichts finden mündliche Verhandlungen statt. Ihr Anwalt vertritt Sie vollumfänglich. Sie können sich auf Ihr Studium oder Ihre Vorbereitung konzentrieren.
Ja, das ist möglich und oft sinnvoll. Sie können ein Parkstudium aufnehmen und bei Erfolg der Klage wechseln. Achten Sie aber auf Fristen für Beurlaubung oder Exmatrikulation. Manche nutzen die Zeit für ein verwandtes Studium, dessen Leistungen später anerkannt werden können.
Sie erhalten einen vorläufigen Studienplatz und können sofort mit dem Studium beginnen. Die Immatrikulation erfolgt unter Vorbehalt. Sollte das Hauptsacheverfahren später negativ ausgehen (selten), müssten Sie das Studium beenden. In der Praxis studieren die meisten erfolgreich weiter.
Das hängt stark vom Studiengang und der Strategie ab. Bei Medizin/Zahnmedizin liegt die Erfolgsquote bei guter Strategie bei 10-20%, bei Psychologie höher, bei Pharmazie oft über 50%. Master-Studiengänge haben oft bessere Chancen. Entscheidend ist die Auswahl der richtigen Hochschulen und das professionelle Vorgehen.
Ja, das ist die Standardstrategie. Je mehr Hochschulen Sie verklagen, desto höher die Erfolgschancen. Üblich sind 5-15 Hochschulen, bei Medizin oft alle 35+ Hochschulen. Die Kosten steigen entsprechend, aber auch die Chancen auf einen Studienplatz. Wir beraten Sie zur optimalen Anzahl.
Das Eilverfahren entscheidet schnell über einen vorläufigen Studienplatz (binnen Wochen/Monaten). Das Hauptsacheverfahren prüft abschließend, kann aber Jahre dauern. Praktisch relevant ist meist nur das Eilverfahren, da Sie bei Erfolg sofort studieren können. Das Hauptsacheverfahren läuft parallel weiter.
Ja, jederzeit bis zur Entscheidung. Bei Rücknahme vor Rechtshängigkeit fallen nur unsere Anwaltskosten an, keine Gerichtskosten. Nach Klageerhebung fallen anteilige Gerichtskosten an. Viele Mandanten führen Studienplatzklagen parallel zu anderen Bewerbungen und nehmen bei Erfolg zurück.
Die Verfahrenskosten sind gleich, aber die Strategie unterscheidet sich. Medizin erfordert oft mehr Hochschulen (höhere Gesamtkosten), Psychologie weniger. Masterstudiengänge sind oft günstiger, da weniger Hochschulen in Frage kommen. NC-freie Studiengänge mit Eignungsprüfung haben andere Kostenstrukturen.
Das ist nicht pauschal genau vorherzusagen, da die Verfahren häufig unterschiedlich verlaufen und damit unterschiedliche Kosten verursachen können. Die Gesamtkosten setzen generell sich aus Anwalts- und Gerichtsgebühren zusammen. Pro Hochschule fallen (in der Regel) etwa 1.000-1.500 Euro Anwaltskosten und 150-300 Euro Gerichtskosten an. Bei 10 Hochschulen also etwa 11.500-18.000 Euro. Medizinklagen mit allen Hochschulen können 30.000-40.000 Euro kosten (ein solch umfassendes Verfahren wird allerdings von mir nicht empfohlen). Eine Einzelklage ist günstiger, aber weniger erfolgversprechend.
Nein, die Kosten fallen gestaffelt an. Zunächst nur unsere Gebühren für die außergerichtlichen Anträge (ca. 30%). Gerichtskosten erst bei Klageerhebung. Bei mehrstufigen Verfahren verteilen sich die Kosten über mehrere Monate. Viele Kanzleien bieten Ratenzahlung an. Wir erstellen Ihnen einen transparenten Kostenplan.
Nein, leider nicht. Auch bei erfolgreicher Klage trägt jeder seine Kosten selbst (keine Kostenerstattung im Kapazitätsverfahren). Die Hochschule muss keine Anwaltskosten erstatten. Sehen Sie die Kosten als Investition in Ihre Zukunft – ein Medizinstudium ist diese Investition meist wert.
Ja, als vorweggenommene Werbungskosten oder Sonderausgaben für die Berufsausbildung. Bei Erststudium nur begrenzt (6.000 Euro Sonderausgaben), bei Zweitstudium voll absetzbar. Die Kosten mindern dann Ihr zu versteuerndes Einkommen in späteren Jahren. Bewahren Sie alle Belege auf.
Selten. In besonderen Fällen können Gutachten zur Kapazitätsberechnung sinnvoll sein (2.000-5.000 Euro), sind aber meist nicht erforderlich. Die Gerichte holen bei Bedarf selbst Sachverständige. Reisekosten zu Gerichtsterminen fallen kaum an, da meist schriftlich verhandelt wird.
Mehr verklagte Hochschulen = höhere Kosten, aber auch höhere Erfolgschancen. Die Kosten steigen linear, die Erfolgschancen unterproportional. Optimum oft bei 8-12 Hochschulen. Wir berechnen Ihnen das beste Kosten-Nutzen-Verhältnis basierend auf Erfahrungswerten und aktueller Rechtsprechung.
Bei uns nicht! Die Gerichtskosten müssen meist sofort gezahlt werden, sonst wird die Klage nicht bearbeitet. Fragen Sie die Zahlungsmodalitäten früh ab, um Verzögerungen zu vermeiden.
Die Auswahl ist entscheidend. Kriterien: Kapazitätsberechnung der Hochschule, bisherige Gerichtsentscheidungen, regionale Zuständigkeiten, Größe der Hochschule. Kleine Hochschulen haben oft fehlerhafte Berechnungen. Neue Studiengänge bieten bessere Chancen. Wir haben eine Datenbank mit Erfolgsquoten aller Hochschulen.
Unbedingt ja! Die Studienplatzklage ist eine Zusatzchance, kein Ersatz für die reguläre Bewerbung. Bewerben Sie sich bei hochschulstart.de und direkt bei Hochschulen. Nutzen Sie auch Losverfahren. Die Klage erhöht Ihre Chancen zusätzlich. Mehrgleisiges Fahren maximiert die Erfolgsaussichten.
Ja, denn bei der Studienplatzklage spielt Ihre Note keine Rolle. Es geht nur darum, ob die Hochschule Kapazitäten falsch berechnet hat. Die zusätzlich erstrittenen Plätze werden verlost. Ihre Chancen sind damit unabhängig von der Abiturnote – ein großer Vorteil gegenüber dem regulären Verfahren.
Bundesweit klagen erhöht die Chancen erheblich. Wenn Sie mobil sind, nutzen Sie das. Regionale Beschränkung macht nur Sinn bei zwingenden persönlichen Gründen (Familie, Pflege, Gesundheit). Sie können später immer noch die Hochschule wechseln. Der erste Studienplatz ist das Wichtigste.
Wenn Sie bereits relevante Leistungen haben (verwandtes Studium, Ausbildung, Auslandsstudium). Die Konkurrenz ist geringer, die Kapazitätsberechnung oft fehlerhafter. Kombinieren Sie dies mit Anerkennungsverfahren. Besonders erfolgreich bei Quereinstieg aus ähnlichen Studiengängen.
Primär öffentliche – hier sind die Verfahren etabliert. Private Hochschulen haben andere Auswahlverfahren, Klagen sind seltener erfolgreich. Aber: Bei privaten Hochschulen können Sie oft direkt verhandeln oder sich einklagen, wenn Plätze frei bleiben.
Ja, das ist eine unterschätzte Strategie. Viele Hochschulen halten Nachrückverfahren nicht korrekt ein. Klagen auf ordnungsgemäße Durchführung der Nachrückverfahren haben gute Erfolgsaussichten. Timing ist hier entscheidend – meist September/Oktober bzw. Februar/März.
Hochschulen machen häufig Verfahrensfehler: falsche Fristen, fehlerhafte Ablehnungsbescheide, vergessene Losverfahren. Wir kennen die typischen Fehler jeder Hochschule. Diese Formfehler können zu sofortiger Zulassung führen, unabhängig von der Kapazität. Dokumentieren Sie alles genau.
Nach 2-3 erfolglosen Semestern sollten Sie die Strategie überdenken. Alternativen: andere Bundesländer, Auslandsstudium, verwandte Studiengänge mit späterem Wechsel, Privatuniversitäten. Manchmal ist der Umweg schneller als das Warten. Wir beraten Sie zu Plan B und C.
Viele Rechtsschutzversicherungen decken Verwaltungsrecht ab, wozu Studienplatzklagen gehören. Prüfen Sie Ihre Police auf „Verwaltungsverfahren“ oder „Verwaltungsgerichtsverfahren“. Achtung: Manche schließen explizit Hochschulzulassungsverfahren aus. Die Deckung hängt vom Tarif ab.
Stellen Sie die Deckungsanfrage bevor Sie uns beauftragen. Schildern Sie den Fall neutral und sachlich. Vermeiden Sie Begriffe wie „aussichtslos“ oder „Versuch“. Betonen Sie konkrete Anhaltspunkte für Kapazitätsfehler. Wir unterstützen Sie mit einer professionellen Deckungsanfrage.
Ja, meist 3 Monate Wartezeit für Verwaltungsrecht. Der Versicherungsfall darf nicht vor Versicherungsbeginn eingetreten sein. Der Versicherungsfall tritt ein mit Erhalt des Ablehnungsbescheids, nicht mit dem Wunsch zu studieren. Schließen Sie die Versicherung rechtzeitig ab.
Bei Deckungszusage: gesetzliche Anwaltsgebühren, Gerichtskosten, Sachverständigenkosten, Zeugengelder. Nicht übernommen: Mehrkosten durch Honorarvereinbarung über RVG hinaus. Die meisten spezialisierten Anwälte arbeiten aber nach RVG. Selbstbeteiligung (meist 150-500 Euro) müssen Sie tragen.
Das ist unterschiedlich. Manche Versicherungen sehen jede Hochschule als eigenen Fall (eigene Selbstbeteiligung), andere als einen Gesamtfall. Klären Sie das vorab. Manche limitieren auf eine „angemessene“ Anzahl (5-10 Hochschulen). Verhandeln Sie notfalls
Wenn Sie noch 3 Monate Zeit haben: ja. Die Prämien (100-300 Euro/Jahr) sind deutlich geringer als die Klagekosten. Achten Sie auf Verwaltungsrechtsschutz ohne Ausschluss von Hochschulverfahren. Auch für spätere Prüfungsanfechtungen nützlich. Kündigen Sie nicht sofort nach der Klage.
Ja, die Versicherung zahlt unabhängig vom Ausgang, solange Deckungszusage vorliegt. Sie trägt das Prozessrisiko. Auch bei vollständiger Niederlage fallen für Sie nur die Selbstbeteiligung an. Das macht Studienplatzklagen mit Versicherung sehr attraktiv.
Prüfen Sie, ob Studienplatzklagen mitversichert sind und für welche Familienmitglieder. Kinder sind oft bis 25 oder bis Ausbildungsende mitversichert. Die Deckungssummen gelten meist pro Fall, nicht pro Person. Bei mehreren studierenden Kindern kann es eng werden.
Recht der Hochschulen
Prüfungsausschüsse müssen mehrheitlich mit Professoren besetzt sein (Professorenmehrheit). Studentische Mitglieder haben bei Prüfungsentscheidungen nur beratende Stimme. Die Mitglieder müssen bestellt und zur Verschwiegenheit verpflichtet werden. Bei mündlichen Prüfungen sind mindestens zwei Prüfer oder ein Prüfer mit Beisitzer vorgeschrieben. Die genaue Zusammensetzung regelt das Landeshochschulgesetz.
Prüfungsprotokolle müssen wesentliche Gegenstände und Ergebnisse dokumentieren, nicht wortgetreu. Erforderlich: Datum, Teilnehmer, gestellte Fragen/Themengebiete, tragende Gründe der Bewertung, besondere Vorkommnisse. Bei mündlichen Prüfungen unterschreiben alle Prüfer. Aufbewahrung mindestens 2 Jahre, bei Widerspruch bis zur Bestandskraft. Elektronische Protokolle sind zulässig mit qualifizierter Signatur.
Befangenheit liegt vor bei Verwandtschaft, persönlicher Beziehung, dienstlicher Abhängigkeit, Vorbefassung, wirtschaftlichem Interesse oder Feindschaft. Auch der Anschein genügt (Besorgnis der Befangenheit). Betroffene Prüfer müssen sich selbst anzeigen. Bei begründeten Zweifeln entscheidet der Prüfungsausschuss. Befangene Prüfer sind vom Verfahren ausgeschlossen, Prüfungen können nichtig sein.
Bei Behinderung oder chronischer Krankheit sind angemessene Nachteilsausgleiche Pflicht: Schreibzeitverlängerung, mündlich statt schriftlich, Hilfsmittel, separate Räume. Nicht: inhaltliche Erleichterungen. Nachweis durch fachärztliches Attest. Entscheidung durch Prüfungsausschuss als gebundene Entscheidung. Dokumentation wichtig. Verweigerung kann Prüfung rechtswidrig machen.
Prüfungsarbeiten: mindestens 2 Jahre nach Bestandskraft der Note. Bei Abschlussarbeiten: 5 Jahre. Prüfungsprotokolle: 5 Jahre. Bei Rechtsstreit: bis zur rechtskräftigen Entscheidung. Elektronische Archivierung zulässig, wenn Authentizität gewährleistet. Vernichtung nur nach dokumentiertem Verfahren. Einsichtsrecht der Prüflinge beachten.
Korrektur offensichtlicher Unrichtigkeiten jederzeit möglich. Bewertungsfehler: nur im laufenden Widerspruchsverfahren. Nach Bestandskraft nur bei schwerwiegenden Verfahrensfehlern oder arglistiger Täuschung. Verböserung nur bei grober Fahrlässigkeit des Prüflings. Rücknahme nach VwVfG-Fristen beachten. Dokumentation der Änderungsgründe essentiell.
KI-Nutzung ohne Erlaubnis gilt als Täuschung. Prüfungsordnungen sollten KI-Regelungen enthalten: explizites Verbot oder definierte Erlaubnis mit Kennzeichnungspflicht. Nachweis schwierig – auf Plausibilität und Stilbrüche achten. Eigenständigkeitserklärungen anpassen. Bei Verdacht: mündliche Nachprüfung. Technische Detection-Tools einsetzen.
Vollständige Einsicht in bewertete Prüfung, Gutachten, Bewertungsbogen, Protokolle. Anspruch auf Kopien/Fotos (gegen Gebühr), außer bei Multiple-Choice-Aufgaben (Schutz des Aufgabenpools). Zeitnahe Gewährung (binnen 4 Wochen nach Antrag). Verweigerung nur bei überwiegenden Geheimhaltungsinteressen. Einsicht auch durch Bevollmächtigte möglich.
Technische Ausfallsicherheit gewährleisten, Authentifizierung der Prüflinge, Täuschungskontrolle ohne unverhältnismäßige Überwachung. Proctoring nur mit Rechtsgrundlage und Einwilligung. Alternative Prüfungsform anbieten. Klare Regelungen in Prüfungsordnung. Datenschutz beachten. Bei technischen Problemen: Wiederholungsmöglichkeit ohne Nachteil.
Sofortige schriftliche Dokumentation durch Aufsicht: Datum, Uhrzeit, genaue Beschreibung, sichergestellte Beweismittel, Zeugen. Stellungnahme des Prüflings einholen (Protokoll). Beweismittel sichern (Fotos, Kopien). Prüfungsausschuss entscheidet über Sanktion. Beweislast trägt die Hochschule – bloße Verdachtsmomente reichen nicht. Standardisierte Formulare verwenden.
Regelstudienzeit, Prüfungsfristen, Prüfungsformen, Bewertungssystem, Wiederholungsmöglichkeiten, Anrechnung von Leistungen, Nachteilsausgleich, Täuschung/Ordnungsverstöße, Prüfungsausschuss-Zusammensetzung, Verfahrensvorschriften. Modulbeschreibungen mit ECTS, Prüfungsvorleistungen, Gewichtung für Gesamtnote. Übergangsbestimmungen bei Änderungen. Inkrafttreten und Veröffentlichung.
Gremienbeschluss (Fakultätsrat/Senat) erforderlich, Genehmigung durch Präsidium/Ministerium. Vertrauensschutz beachten: angemessene Übergangsfristen, Bestandsschutz für begonnene Prüfungsverfahren. Keine Verschlechterung rückwirkend. Veröffentlichung im Verkündungsblatt. Information der Studierenden. Bei strukturellen Änderungen: Äquivalenztabellen erstellen.
Orientierungsprüfungen: frühestens nach 1 Semester, spätestens nach 4 Semestern. Maximale Studiendauer: höchstens doppelte Regelstudienzeit plus 2 Semester. Wiederholungsfristen: angemessen, meist nächster Termin. Anmeldefristen: mindestens 2 Wochen. Rücktrittsfristen: angemessen vor Prüfung. Korrekturfrist: „angemessene Zeit“, meist 4-8 Wochen.
Anzugeben sind: Lernergebnisse/Kompetenzen, Inhalte, Lehrformen, Voraussetzungen, Verwendbarkeit, Häufigkeit, Arbeitsaufwand, ECTS-Punkte, Dauer, Prüfungsform und -dauer. Zu detaillierte Festlegungen schränken Flexibilität ein. Änderungen von Modulbeschreibungen sind einfacher als Prüfungsordnungsänderungen. Balance zwischen Rechtssicherheit und didaktischer Freiheit.
Nur bei zwingender didaktischer Notwendigkeit: Laborpraktika, Exkursionen, praktische Übungen, Seminare mit Diskussionscharakter. Nicht pauschal für Vorlesungen. Konkrete Begründung in Modulbeschreibung erforderlich. Maximal 20-30% Fehlzeiten ermöglichen. Nachteilsausgleich und Härtefallregelungen vorsehen. Rechtsprechung ist restriktiv.
Klare Definition der Voraussetzungen: Regelstudienzeit, erstmaliges Ablegen. Automatische Gewährung oder Antrag? Notenverbesserung ermöglichen oder nur Bestehen? Anrechnung von Urlaubssemestern klären. Ausschluss bei Täuschung. Keine Schlechterstellung gegenüber regulärem Versuch. In Bachelor/Master-System zunehmend problematisch.
Bearbeitungszeit (Bachelor: 2-4 Monate, Master: 4-6 Monate), Umfang orientierend angeben. Themenstellung/-rückgabe regeln. Betreuerwahl und -wechsel. Fristverlängerung bei Krankheit. Sprache der Arbeit. Zweitgutachter ab welcher Note? Kolloquium verpflichtend? Sperrvermerk/Geheimhaltung ermöglichen. Gruppenarbeiten zulassen?
Transparente Gewichtung der Module. Notenspiegel nach §5 HStatG. Relative ECTS-Noten zusätzlich? Rundungsregeln eindeutig (mathematisch/aufrunden). Bonuspunkte nur für freiwillige Zusatzleistungen. Maluspunkte unzulässig. Gesamtnote „mit Auszeichnung“ definieren. Berücksichtigung der Abschlussarbeit angemessen (20-30%).
Keine Neueinschreibungen möglich. Bestandsschutz für eingeschriebene Studierende. Keine BAföG-Berechtigung für Neuzugänge. Marketingverbot mit Akkreditierungssiegel. Bei Nicht-Reakkreditierung: Auslauffrist für Studiengang. Reputationsschaden. Möglicherweise Rückforderung von Landesmitteln. Private Hochschulen: Verlust staatlicher Anerkennung möglich.
Selbstbericht mit Studiengangskonzept, Prüfungsordnung, Modulhandbuch, Diploma Supplement, Transcript of Records-Muster, Kooperationsverträge, Personalausstattung, Ausstattung, Qualitätssicherungskonzept, Absolventenverbleibstudien, Evaluationsergebnisse. Bei Reakkreditierung: Änderungen, Statistiken, Weiterentwicklung. Workload-Erhebungen, Beratungskonzept.
Antragstellung bei Agentur, Selbstbericht erstellen (6-9 Monate vorher), Begutachtung durch Peers, Begehung vor Ort (1-2 Tage), Gespräche mit Lehrenden/Studierenden, Gutachten mit Auflagen/Empfehlungen, Stellungnahme der Hochschule, Akkreditierungsentscheidung, Auflagenerfüllung nachweisen. Dauer: 9-12 Monate. Kosten: 10.000-15.000 Euro pro Studiengang.
Studienstruktur und Studierbarkeit, fachlich-inhaltliche Gestaltung, studentische Arbeitsbelastung, Prüfungssystem, Beratung/Betreuung, Ausstattung, Transparenz, Qualitätssicherung, Geschlechtergerechtigkeit, Chancengleichheit. Bei Systemakkreditierung zusätzlich: funktionierendes internes QM-System. Formale Kriterien: ECTS, Modularisierung, Diploma Supplement.
Auflagen sind binnen 9-12 Monaten zu erfüllen, sonst Aussetzung/Entzug der Akkreditierung. Nachweise an Agentur senden. Typische Auflagen: Workload-Anpassung, Modulzuschnitte, Prüfungsdichte, Personalausstattung. Empfehlungen sind nicht bindend, sollten aber zur Reakkreditierung umgesetzt werden. Dokumentation der Umsetzung wichtig.
Duale, berufsbegleitende, internationale, lehrerbildende Studiengänge haben zusätzliche Kriterien. Nachweis der Berufsfeldorientierung, Praxispartner, Internationalisierung, KMK-Vorgaben. Kombinationsstudiengänge: alle Fächer akkreditierungspflichtig. Weiterbildungsmaster: berufliche Erfahrung der Studierenden nachweisen.
Räume und Ausstattung präsentabel herrichten. Gesprächspartner briefen (Lehrende, Studierende, Alumni, Praxispartner). Unterlagen vollständig bereithalten. Kritische Punkte antizipieren und Lösungen vorbereiten. Studierendenvertreter einbinden. Probelauf durchführen. Zeitplan straff organisieren. Nachbereitung planen.
Widerspruch bei Agentur möglich, dann Beschwerde beim Akkreditierungsrat. Klage vor Verwaltungsgericht als ultima ratio. Meist besser: Nachbesserung und Neuantrag. Bei Versagung: geordnete Abwicklung für Studierende sicherstellen. Kommunikationsstrategie entwickeln. Alternative Akkreditierungsagentur prüfen. Rechtliche Beratung einholen.
Systemakkreditierung (gesamte Hochschule) oder Programmakkreditierung (einzelne Studiengänge). Erstakkreditierung vor Studienbeginn, Reakkreditierung alle 6-8 Jahre. Seit 2018 auch alternative Verfahren nach Landesrecht möglich. Institutionelle Akkreditierung für nicht-staatliche Hochschulen zusätzlich. EU-Akkreditierung für Joint Programmes.
Ausschreibung EU-weit, Bewerbungsfrist mindestens 3 Wochen. Berufungskommission geschlechterparitätisch besetzen. Externe Gutachten einholen. Begründete Reihung (Berufungsliste). Gleichstellungsbeauftragte einbeziehen. Befangenheit prüfen. Dokumentation lückenlos. Berufungsverhandlungen protokollieren. Tenure-Track-Evaluation transparent gestalten.
Bei Studiengängen: Aufgabenverteilung, Qualitätssicherung, Prüfungsrecht, Gebührenaufteilung, Kündigung regeln. Bei Forschung: IP-Rechte, Publikationen, Haftung, Geheimhaltung. Mit Privaten: Wissenschaftsfreiheit wahren, keine Abhängigkeit. EU-Beihilferecht beachten. Genehmigungspflichten prüfen. Schriftform erforderlich.
Zeitnah bearbeiten, Sachverhalt vollständig ermitteln. Stellungnahme des Betroffenen einholen. Rechtliches Gehör gewähren. Bei Professoren: Freiheit von Forschung und Lehre beachten. Dokumentation wichtig. Angemessene Reaktion: Gespräch bis Disziplinarverfahren. Vertraulichkeit wahren. Fürsorgepflicht gegenüber Mitarbeitern.
Senat: Grundordnung, Entwicklungsplanung, Forschungsschwerpunkte, Einrichtung von Studiengängen. Fakultätsrat: Prüfungsordnungen, Berufungen, Mittelvergabe. Präsidium/Rektorat: operative Führung, Außenvertretung. Hochschulrat: Strategie, Aufsicht, teils Präsidentenwahl. Klare Kompetenzabgrenzung nach LHG wichtig. Informationspflichten beachten.
Anzeigepflicht für Nebentätigkeiten, Genehmigungspflicht ab bestimmtem Umfang (meist 1 Tag/Woche). Interessenkonflikte vermeiden. Nutzung von Hochschulressourcen klären. Abführungspflicht für Einnahmen aus Hauptamtstätigkeit. Lehrdeputat darf nicht leiden. Private Drittmittel transparent machen. Beratungstätigkeit begrenzen.
Nur nach landesgesetzlicher Ermächtigung. Zweckbindung für Lehre. Sozialverträgliche Ausgestaltung, Befreiungstatbestände. Keine Diskriminierung von EU-Ausländern. Transparente Mittelverwendung. Beteiligung der Studierenden. Bei Weiterbildung: kostendeckend kalkulieren. Rückerstattung bei Hochschulverschulden regeln.
Gesetzliche Exmatrikulationsgründe abschließend. Anhörung zwingend. Ermessen bei Beitragsrückständen. Sozialhärten berücksichtigen. Bei endgültigem Nichtbestehen: automatisch. Formelle Anforderungen: Bescheid mit Rechtsmittelbelehrung. Widerspruch hat meist aufschiebende Wirkung. Mitteilung an BAföG-Amt bei Leistungsbezug.
Antikorruptionsrichtlinien, Forschungsethik-Kommission, Datenschutzbeauftragter, IT-Sicherheit, Arbeitssicherheit, Gleichstellung, Inklusion, Nachhaltigkeit. Good Scientific Practice-Regeln. Hinweisgebersystem etablieren. Interessenkonflikte offenlegen. Exportkontrolle bei Dual-Use. Geldwäsche-Prävention bei Drittmitteln.
Nur bei erheblichen Störungen: Hausverbot, Ausschluss von Veranstaltungen/Prüfungen, Exmatrikulation als ultima ratio. Verhältnismäßigkeit wahren. Anhörung obligatorisch. Verwaltungsakt erforderlich. Sofortvollzug nur bei Gefahr. Strafanzeige parallel möglich. Präventiv: Hausordnung, Nutzungsordnungen kommunizieren.
Abiturnote, Wartezeit, Tests, Auswahlgespräche, Berufsausbildung, Praktika, ehrenamtliches Engagement. Gewichtung frei, aber sachgerecht begründen. Keine Diskriminierung. Los bei Ranggleichheit. Bonus für Ortspräferenz unzulässig. Kombinationen möglich. In Auswahlsatzung transparent regeln. Regelmäßige Evaluation.
Zweistufig möglich: Vorauswahl nach Noten, dann Test/Gespräch. Anforderungen müssen studiengangsbezogen sein. Bewertungskriterien vorab festlegen und veröffentlichen. Protokollierung bei mündlichen Prüfungen. Wiederholbarkeit regeln. Nachteilsausgleich ermöglichen. Rechtsschutz gewährleisten. Nicht als versteckte Zulassungsbeschränkung missbrauchen.
EU-Bürger gleichberechtigt behandeln. Nicht-EU: Quoten möglich. Anerkennung ausländischer Bildungsnachweise durch uni-assist oder selbst. Sprachnachweis (DSH, TestDaF) verlangen. Studienkolleg bei fehlender Direktberechtigung. Aufenthaltsrecht prüfen. Keine Diskriminierung. Verwaltungsgebühren zulässig. Betreuungskapazitäten berücksichtigen.
Nur für nach Nachrückverfahren freie Plätze. Frist für Losantrag setzen. Keine Mehrfachbewerbungen im selben Studiengang. Öffentliche/notarielle Ziehung oder zertifizierte Software. Protokollierung. Nachrückliste bilden. Annahmefrist kurz halten (1-2 Wochen). Transparenz über Teilnehmerzahl/Erfolgschancen.
5% Quote für außergewöhnliche Härte (Krankheit, Behinderung, familiäre Gründe). 2% für ausländische Staatsangehörige. Nachteilsausgleich bei Abiturnote (Krankheit während Schulzeit). Sofortzulassung bei extremer Härte möglich. Nachweise verlangen (fachärztliche Gutachten). Einzelfallprüfung, kein Automatismus.
Sorgfältige Kapazitätsberechnung als beste Prävention. CNW/Schwundquoten realistisch ansetzen. Vollständige Dokumentation. Bei Klage: fristgerecht erwidern. Keine zusätzlichen Plätze ohne Gerichtsbeschluss schaffen. Vergleiche nur nach Rücksprache mit Justiziariat. Einheitliche Linie bei mehreren Klagen. Präzedenzfälle beachten.
Nur 2-3% Quote, daher sehr restriktiv. Besondere berufliche/wissenschaftliche Gründe erforderlich. Fallgruppen in Satzung definieren. Begründung genau prüfen. Erststudium muss abgeschlossen sein. Note des Erststudiums einbeziehen. Gebührenpflicht in manchen Ländern. Keine EU-Diskriminierung.
Nur bei gleichem Studiengang/Fachsemester. Beide Partner müssen Zulassung haben. Ringtausch möglich. Zum Semesterbeginn durchführen. Keine Verschlechterung der Kapazitätsauslastung. In höheren Semestern meist unproblematisch. Bei NC-Fächern restriktiv. Tauschbörsen dulden, aber nicht aktiv unterstützen.
Kapazitätsberechnung nach KapVO jährlich durchführen. Überlast nachweisen durch Bewerber-Studienplatz-Relation. Senatsbeschluss erforderlich. Genehmigung durch Ministerium. Veröffentlichung vor Bewerbungsfrist. Härtefallquoten und Wartezeit berücksichtigen. Auswahlkriterien transparent festlegen. Klageanfälligkeit durch saubere Berechnung minimieren.







